Der neue Personalausweis seit 1. November 2010

Muster neuer PersonalausweisZum 1. November 2010 hat der neue Personalausweis mit integrierter Online-Ausweisfunktion ("eID-Funktion") den Personalausweis nach altem Muster abgelöst.

Gesetzliche Grundlagen sind das Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (PAuswG), die Verordnung über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (PAuswV) sowie die Verordnung über Gebühren für Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (PAuswGebV), die am 1. November 2010 in Kraft traten.

Personalausweise nach altem Muster, die bis zum 31. Oktober 2010 beantragt wurden, behalten weiterhin ihre Gültigkeit bis zum vorgesehenen Ablaufdatum. Eine vorzeitige Umtauschpflicht Ihres Ausweises besteht nicht. Wenn Sie allerdings Ihren alten Personalausweis vorzeitig gegen einen neuen umtauschen möchten, ist dies jederzeit möglich.

Ziel der Einführung des neuen Personalausweises ist es, die Voraussetzungen für eine sichere Kommunikation und sichere Identifizierung zwischen Bürgerinnen und Bürgern, Verwaltung und Unternehmen über die neuen Medien zu schaffen.

Aufgrund der Komplexität und Vielseitigkeit des neuen Personalausweiswesens können wir Sie auf dieser Seite nur auszugsweise über die wichtigsten Neuerungen informieren.

Ausführliche Informationen erhalten Sie auf den Seiten des Bundesministeriums des Innern unter www.personalausweisportal.de sowie in einer Personalausweisbroschüre des Bundesministeriums des Innern, die Sie bei Antragstellung gegen Unterschrift erhalten und die wir Ihnen hier als Download (ca. 4,5 MB) zur Verfügung stellen.

Die neue Ausweiskarte ist eine Multifunktionskarte im Scheckkartenformat und wird zur bislang bekannten Sichtausweisfunktion des bisherigen Ausweises um weitere, neue elektronische Funktionen für viele Einsatzmöglichkeiten in der Online-Welt ergänzt.

Hoheitliche Biometriefunktion

Die hoheitliche Biometriefunktion kommt nur bei hoheitlichen Personenkontrollen an Grenzen und im Inland zum Einsatz. Dabei sind nur ausgewählte Stellen dem Gesetz nach berechtigt, auf die biometrischen Merkmale zur Identifizierung von Personen zuzugreifen. Diese Stellen sind (abschließend): Polizeivollzugsbehörden, die Zollverwaltung, die Steuerfahndungsstellen der Länder sowie die Pass- und Meldebehörden.

Das Ziel der Biometriefunktion hoheitlicher Dokumente ist, eine möglichst starke Bindung zwischen Dokumenteninhaber/-in und dem Ausweisdokument zu erreichen. Niemand soll sich anhand dieser Dokumente für einen anderen ausgeben können. Daher werden verschiedene unveränderliche Merkmale des Dokumenteninhabers elektronisch hinterlegt. Im Chip des Personalausweises ist nunmehr auch das biometrisch überprüfbare Gesichtsbild enthalten und (auf freiwilliger Basis) die Fingerabdrücke, um damit den Schutz des Ausweises gegen Missbrauch zu erhöhen (eindeutige Zuordnung von Ausweis und Besitzer). Eine nachträgliche Aufnahme der Fingerabdrücke ist nicht möglich. Bitte entscheiden Sie sich also bereits bei der Antragstellung im Einwohneramt.

Der neue Reisepass kann nur noch mit einem aktuellen biometrietauglichen Lichtbild ausgestellt werden.

Online-Ausweisfunktion

Der elektronische Identitätsnachweis (eID-Funktion) ermöglicht es Ihnen künftig, sich im Internet sicher und eindeutig auszuweisen - im Sinne von " Das bin ich ". Auf diese Weise kann die eigene Identität nachgewiesen werden, ohne ständig auf wechselnde PIN, TAN und Passwörter zurückgreifen zu müssen. Darüber hinaus prüft Ihr neuer Personalausweis auch, ob der von Ihnen im Internet kontaktierte Diensteanbieter über ein Berechtigungszertifikat verfügt und somit derjenige tatsächlich ist, für den er sich ausgibt.

Künftige Anwendungsmöglichkeiten werden die Bestellung von Waren in Online-Shops, Reisebuchungen, Online-Banking etc. sein, aber auch Anbieter aus der Verwaltung und Versicherungsunternehmen könnten die Funktionalitäten des neuen Ausweises für ihre Aufgaben nutzen.

Diese Online-Ausweisfunktion funktioniert jedoch nicht nur im Internet, sondern kann auch an Verkaufsautomaten (z.B. Fahrkarten), beim Check-In in Hotels oder zur Altersverifizierung im Internet oder an Automaten eingesetzt werden.

Die Nutzung der eID-Funktion ist freiwillig und bietet Ihnen volle Kontrolle: Sie entscheiden erst bei Abholung des Ausweises, ob Sie diese Funktion nutzen möchten oder nicht. Auf Wunsch kann sie von ihrer zuständigen Ausweisbehörde, solange das Dokument gültig ist, jederzeit ein-oder ausgeschaltet werden.

Die eID-Funktion kann erst ab dem 16. Lebensjahr genutzt werden.

Um die eID-Funktion für den Einsatz am heimischen PC nutzen zu können, benötigen Sie ein Kartenlesegerät mit kontaktlos lesbarem Chip, das vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zugelassen ist. Diese Geräte sind im Elektronikfachhandel erhältlich. Die Zulassung erkennen Sie am aufgedruckten Personalausweislogo. Empfohlen werden jedoch keine Basis-, sondern Komfortkartenlesegeräte zur Abwehr unerwünschter Angriffe aus dem Internet.

Zusätzlich benötigen Sie eine Treibersoftware (AusweisApp), die eine Verbindung zwischen dem neuen Personalausweis und dem Computer ermöglicht.
Diese Software kann kostenlos im Internet unter www.ausweisapp.bund.de heruntergeladen werden.

Qualifizierte elektronische Signatur

Als weitere Neuerung ermöglicht Ihnen der neue Personalausweis das digitale Unterschreiben mit der qualifizierten elektronischen Signatur (QES).

Der Personalausweis ist für die Nutzung einer solchen digitalen Unterschrift vorbereitet. Voraussetzung ist jedoch, dass die eID-Funktion eingeschaltet ist. Diese Funktion ermöglicht es dem Ausweisinhaber, digitale Dokumente wie z.B. Verträge, Anträge und Urkunden am PC rechtsverbindlich zu unterzeichnen - Im Sinne von " Das habe ich unterschrieben ". In ihrer Form der qualifizierten elektronischen Signatur ist die Unterschriftsfunktion des neuen Personalausweises der eigenhändigen Unterschrift rechtlich gleichgestellt.

Jeder Ausweisinhaber kann die Unterschriftfunktion auf eigenen Wunsch und ab jeden Zeitpunkt nutzen. Sie müssen daher weder im Rahmen der Antragstellung noch bei der Aushändigung des Personalausweises eine Entscheidung treffen, ob Sie die elektronische Signatur nutzen möchten.

Für die Nutzung muss der Ausweisinhaber ein sogenanntes Signaturzertifikat, das mit weiteren Kosten verbunden ist, bei einem Signaturanbieter erwerben und auf seinen Personalausweis nachladen.

Die Signaturzertifikate werden nicht von der Personalausweisbehörde ausgestellt, sondern von speziellen Anbietern, die nach dem Signaturgesetz staatlich zugelassen sind. Eine Liste der zugelassenen Signaturanbieter finden Sie auf den Seiten der Bundesnetzagentur

Logo PersonalausweisBestandteil des neuen Personalausweises ist auch ein Logo auf der Rückseite, das ab November 2010 Internetanwendungen, Automaten und Lesegeräte kennzeichnen wird, die den neuen Personalausweis unterstützen. Die beiden sich ergänzenden Halbkreise symbolisieren die Verwendung des Ausweises in der Online- und der Offline-Welt, stehen aber auch für das Prinzip des gegenseitigen Ausweisens zwischen Nutzer und Anbieter.

Nähere Informationen erhalten Sie auch unter www.personalausweisportal.de

zurückzurück