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Der neue Personalausweis seit 1. November 2010
Zum
1. November 2010 hat der neue Personalausweis mit integrierter
Online-Ausweisfunktion ("eID-Funktion") den Personalausweis nach altem
Muster abgelöst.
Gesetzliche Grundlagen sind das Gesetz über
Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (PAuswG), die
Verordnung über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
(PAuswV) sowie die Verordnung über Gebühren für Personalausweise und den
elektronischen Identitätsnachweis (PAuswGebV), die am 1. November 2010 in
Kraft traten.
Personalausweise nach altem Muster, die bis zum 31.
Oktober 2010 beantragt wurden, behalten weiterhin ihre Gültigkeit bis zum
vorgesehenen Ablaufdatum. Eine vorzeitige Umtauschpflicht Ihres Ausweises
besteht nicht. Wenn Sie allerdings Ihren alten Personalausweis vorzeitig
gegen einen neuen umtauschen möchten, ist dies jederzeit möglich.
Ziel der Einführung des neuen Personalausweises ist es, die Voraussetzungen
für eine sichere Kommunikation und sichere Identifizierung zwischen
Bürgerinnen und Bürgern, Verwaltung und Unternehmen über die neuen Medien zu
schaffen.
Aufgrund der Komplexität und Vielseitigkeit des neuen
Personalausweiswesens können wir Sie auf dieser Seite nur auszugsweise über
die wichtigsten Neuerungen informieren.
Ausführliche Informationen
erhalten Sie auf den Seiten des Bundesministeriums des Innern unter
www.personalausweisportal.de sowie in einer Personalausweisbroschüre des
Bundesministeriums des Innern, die Sie bei Antragstellung gegen Unterschrift
erhalten und die wir Ihnen
hier als Download
(ca. 4,5 MB) zur
Verfügung stellen.
Die neue Ausweiskarte ist eine
Multifunktionskarte im Scheckkartenformat und wird zur bislang bekannten
Sichtausweisfunktion des bisherigen Ausweises um weitere, neue elektronische
Funktionen für viele Einsatzmöglichkeiten in der Online-Welt ergänzt.
Hoheitliche Biometriefunktion
Die hoheitliche
Biometriefunktion kommt nur bei hoheitlichen Personenkontrollen an Grenzen
und im Inland zum Einsatz. Dabei sind nur ausgewählte Stellen dem Gesetz
nach berechtigt, auf die biometrischen Merkmale zur Identifizierung von
Personen zuzugreifen. Diese Stellen sind (abschließend):
Polizeivollzugsbehörden, die Zollverwaltung, die Steuerfahndungsstellen der
Länder sowie die Pass- und Meldebehörden.
Das Ziel der
Biometriefunktion hoheitlicher Dokumente ist, eine möglichst starke Bindung
zwischen Dokumenteninhaber/-in und dem Ausweisdokument zu erreichen. Niemand
soll sich anhand dieser Dokumente für einen anderen ausgeben können. Daher
werden verschiedene unveränderliche Merkmale des Dokumenteninhabers
elektronisch hinterlegt. Im Chip des Personalausweises ist nunmehr auch das
biometrisch überprüfbare Gesichtsbild enthalten und (auf freiwilliger Basis)
die Fingerabdrücke, um damit den Schutz des Ausweises gegen Missbrauch zu
erhöhen (eindeutige Zuordnung von Ausweis und Besitzer). Eine nachträgliche
Aufnahme der Fingerabdrücke ist nicht möglich. Bitte entscheiden Sie sich
also bereits bei der Antragstellung im Einwohneramt.
Der neue Reisepass kann nur
noch mit einem aktuellen biometrietauglichen Lichtbild ausgestellt werden.
Online-Ausweisfunktion
Der elektronische Identitätsnachweis
(eID-Funktion) ermöglicht es Ihnen künftig, sich im Internet sicher und
eindeutig auszuweisen - im Sinne von " Das bin ich ". Auf diese Weise kann
die eigene Identität nachgewiesen werden, ohne ständig auf wechselnde PIN,
TAN und Passwörter zurückgreifen zu müssen. Darüber hinaus prüft Ihr neuer
Personalausweis auch, ob der von Ihnen im Internet kontaktierte
Diensteanbieter über ein Berechtigungszertifikat verfügt und somit derjenige
tatsächlich ist, für den er sich ausgibt.
Künftige
Anwendungsmöglichkeiten werden die Bestellung von Waren in Online-Shops,
Reisebuchungen, Online-Banking etc. sein, aber auch Anbieter aus der
Verwaltung und Versicherungsunternehmen könnten die Funktionalitäten des
neuen Ausweises für ihre Aufgaben nutzen.
Diese
Online-Ausweisfunktion funktioniert jedoch nicht nur im Internet, sondern
kann auch an Verkaufsautomaten (z.B. Fahrkarten), beim Check-In in Hotels
oder zur Altersverifizierung im Internet oder an Automaten eingesetzt
werden.
Die Nutzung der eID-Funktion ist freiwillig und bietet Ihnen
volle Kontrolle: Sie entscheiden erst bei Abholung des Ausweises, ob Sie
diese Funktion nutzen möchten oder nicht. Auf Wunsch kann sie von ihrer
zuständigen Ausweisbehörde, solange das Dokument gültig ist, jederzeit
ein-oder ausgeschaltet werden.
Die eID-Funktion kann erst ab dem 16.
Lebensjahr genutzt werden.
Um die eID-Funktion für den Einsatz am
heimischen PC nutzen zu können, benötigen Sie ein Kartenlesegerät mit
kontaktlos lesbarem Chip, das vom Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik zugelassen ist. Diese Geräte sind im
Elektronikfachhandel erhältlich. Die Zulassung erkennen Sie am aufgedruckten
Personalausweislogo. Empfohlen werden jedoch keine Basis-, sondern
Komfortkartenlesegeräte zur Abwehr unerwünschter Angriffe aus dem Internet.
Zusätzlich benötigen Sie eine Treibersoftware (AusweisApp), die eine
Verbindung zwischen dem neuen Personalausweis und dem Computer ermöglicht.
Diese Software kann kostenlos im Internet unter
www.ausweisapp.bund.de heruntergeladen werden.
Qualifizierte elektronische Signatur
Als weitere Neuerung
ermöglicht Ihnen der neue Personalausweis das digitale Unterschreiben mit
der qualifizierten elektronischen Signatur (QES).
Der Personalausweis
ist für die Nutzung einer solchen digitalen Unterschrift vorbereitet.
Voraussetzung ist jedoch, dass die eID-Funktion eingeschaltet ist. Diese
Funktion ermöglicht es dem Ausweisinhaber, digitale Dokumente wie z.B.
Verträge, Anträge und Urkunden am PC rechtsverbindlich zu unterzeichnen - Im
Sinne von " Das habe ich unterschrieben ". In ihrer Form der qualifizierten
elektronischen Signatur ist die Unterschriftsfunktion des neuen
Personalausweises der eigenhändigen Unterschrift rechtlich gleichgestellt.
Jeder Ausweisinhaber kann die Unterschriftfunktion auf eigenen Wunsch
und ab jeden Zeitpunkt nutzen. Sie müssen daher weder im Rahmen der
Antragstellung noch bei der Aushändigung des Personalausweises eine
Entscheidung treffen, ob Sie die elektronische Signatur nutzen möchten.
Für die Nutzung muss der Ausweisinhaber ein sogenanntes
Signaturzertifikat, das mit weiteren Kosten verbunden ist, bei einem
Signaturanbieter erwerben und auf seinen Personalausweis nachladen.
Die Signaturzertifikate werden nicht von der Personalausweisbehörde
ausgestellt, sondern von speziellen Anbietern, die nach dem Signaturgesetz
staatlich zugelassen sind. Eine Liste der zugelassenen Signaturanbieter
finden Sie auf den Seiten der
Bundesnetzagentur
Bestandteil
des neuen Personalausweises ist auch ein Logo auf der Rückseite, das ab
November 2010 Internetanwendungen, Automaten und Lesegeräte kennzeichnen
wird, die den neuen Personalausweis unterstützen. Die beiden sich
ergänzenden Halbkreise symbolisieren die Verwendung des Ausweises in der
Online- und der Offline-Welt, stehen aber auch für das Prinzip des
gegenseitigen Ausweisens zwischen Nutzer und Anbieter.
Nähere
Informationen erhalten Sie auch unter
www.personalausweisportal.de
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